Artikel 7 des Abkommens verpflichtet die Vertragsparteien dazu, Richtlinien zur praktischen Umsetzung der Rahmenkonvention auszuarbeiten. Bislang haben sich die Vertragsparteien auf Richtlinien für die folgenden Handlungsfelder geeinigt:
- Richtlinien für die Umsetzung von Artikel 5.3 der Rahmenkonvention: Schutz gesundheitspolitischer Maßnahmen vor den kommerziellen Interessen der Tabakindustrie (auf Deutsch und Englisch)
- Richtlinien für die Umsetzung von Artikel 6 der Rahmenkonvention: Preisbezogene und steuerliche Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage nach Tabak (auf Englisch)
- Richtlinien für die Umsetzung von Artikel 8 der Rahmenkonvention: Schutz vor Passivrauchen (auf Englisch)
- Richtlinien für die Umsetzung von Artikel 9 und 10 der Rahmenkonvention: Regelung bezügliche der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen und Regelung bezüglich der Bekanntgabe von Angaben über Tabakerzeugnisse (auf Englisch)
- Richtlinien für die Umsetzung von Artikel 11 der Rahmenkonvention: Verpackung und Etikettierung von Tabakerzeugnissen (auf Deutsch und Englisch)
- Richtlinien für die Umsetzung von Artikel 12 der Rahmenkonvention: Aufklärung, Information, Schulung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit (auf Englisch)
- Richtlinien für die Umsetzung von Artikel 13 der Rahmenkonvention: Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring (auf Deutsch und Englisch)
- Richtlinien für die Umsetzung von Artikel 14 der Rahmenkonvention: Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage im Zusammenhang mit Tabakabhängigkeit und der Aufgabe des Tabakkonsums (auf Englisch)