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Verfassungsgerichtshof in Rheinland-Pfalz lehnt Beschwerden gegen Nichtraucherschutzgesetz ab

14.04.2010

Der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) hat die Beschwerden zweier Kläger - eines Rauchers und eines Nichtrauchers - gegen das Nichtraucherschutzgesetz des Landes abgelehnt. Das im vergangenen Jahr gelockerte Nichtraucherschutzgesetz verstoße nicht gegen die Verfassung des Landes.

Im einen Fall bezog sich die Beschwerde auf die Begrenzung des Speiseangebots in Raucherkneipen. Hier stellte der VerfGH fest, dass das Recht des Beschwerdeführers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werde. Der Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens überwiege sein Interesse, "sich durch den Besuch eines Raucherclubs mit umfassendem Speiseangebot den Wirkungen des Rauchverbots in Gaststätten zu entziehen." 

Der Verfassungsbeschwerde des Nichtrauchers, dem das Nichtraucherschutzgesetz nicht weit genug ging, hielt der VerfGH entgegen, dass das Rauchen in vorübergehend betriebenen Festzelten die Gesundheit der Gäste nicht im gleichen Maße wie in ortsfesten Gastronomiebetrieben gefährde. Die leichte Bauweise lasse einen gewissen Luftaustausch zu; außerdem bestehe gerade in ländlichen Regionen ein gesteigertes Bedürfnis der Bevölkerung nach einer Ausnahme vom Rauchverbot für Festzeltveranstaltungen.

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