Rauchverbot kann nicht „zeitlich gesplittet“ werden
14.06.2011
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) hat sich in zwei Verfahren zu Einzelfragen des Nichtraucherschutzes in Rheinland-Pfalz geäußert. Ein Verfahren betraf eine Inhaberin eines Bistros, die die Gaststätte werktags in der Mittagszeit als Nichtraucher-Speisegaststätte und im Anschluss daran als Rauchergaststätte betrieb. Das Gericht entschied nun, dass es nicht zulässig sei, dieselbe Gaststätte zeitlich „zu splitten“. Der Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens sei auf diese Weise nicht gewährleistet.
Da sich Rauch an allen Einrichtungsgegenständen ablagere, könne sich diese Gesundheitsgefahr auch dann verwirklichen, wenn nur zeitweise (hier: mittags) in der Gaststätte nicht geraucht werde (Urteil vom 26.05.2011, AZ.: 7 A 10011/11.OVG, Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Nr. 34/2011).
Darüber hinaus entschied das OVG Rheinland-Pfalz, dass es sich bei Rindfleisch mit Meerrettich und Kartoffeln sowie Hacksteak mit Bratkartoffeln und Gemüse um keine einfach zubereiteten Speisen i.S.d. Nichtraucherschutzgesetzes handele. Aus diesem Grund greife die Ausnahme hinsichtlich der Ein-Raum-Gaststätten nicht. Das Rauchverbot muss daher eingehalten werden (Urteil vom 26.05.2011, Az.: 7 A 10011/11.OVG, Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Nr. 34/2011).