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Rauchverbot in Bayern bleibt auch für Shisha-Cafés bestehen

29.09.2010

Das Bayerische Verfassungsgericht hat am 24. September 2010 den Antrag mehrerer Betreiber von Shisha-Cafés auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Die Antragsteller hatten argumentiert, Shisha-Cafés seien mit herkömmlichen Gaststätten nicht vergleichbar, da sie nur von Rauchern besucht würden. Außerdem sei wissenschaftlich nicht nachgewiesen, dass von Wasserpfeifen eine gesundheitliche Gefährdung durch Passivrauchen ausgehe. Durch das Rauchverbot werde zudem die Existenzfähigkeit dieses Wirtschaftszweiges beendet.

Die Verfassungsrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das im Gesundheitsschutzgesetz (GSG) geregelte Rauchverbot in Gaststätten mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber berechtigt, dem Gesundheitsschutz Vorrang vor der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher einzuräumen. Hat sich der Gesetzgeber für ein striktes Rauchverbot entschieden, kann er dieses konsequent durchsetzen ohne Rücksicht auf reine Rauchergaststätten. Eine stärkere Belastung bestimmter Gaststätten - bis hin zur Existenzgefährdung - sei angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichend sachliche Gründe gerechtfertigt.

Damit ist seit Einführung des strikten Rauchverbots am 1. August 2010 in Bayern zum zweiten Mal die Rechtmäßigkeit eines konsequenten Rauchverbots ohne Ausnahmen bestätigt worden.

Pressemitteilung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

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