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Bildliche Warnhinweise dürfen nicht mehr verdeckt werden

20.06.2017

Der Praxis von Händlern, die sogenanten "Schockfotos" auf Zigarettenpackungen mittels „Vorsteckkarten“ zu verdecken, ist nun durch eine Entscheidung des Bundesrates ein Riegel vorgeschoben worden. 

Die Tabakbranche hatte den Standpunkt vertreten, die Warnhinweise auf der Packung dürften zwar zum Zeitpunkt des „Inverkehrbringens“ nicht verdeckt werden, aber unter „Inverkehrbringen“ sei nur die Abgabe eines Tabakprodukts zum Verbrauch an die Kunden zu verstehen. Bei diesem Vorgang seien die Warnhinweise nicht verdeckt. Jetzt hat der Bundesrat für Klarheit gesorgt und in der ′Zweiten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung′ nach dem Wort "Inverkehrbringens" die Wörter "einschließlich des Anbietens zum Verkauf" eingefügt. (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz) Von der Regelung sind auch die Zigarettenautomaten in Supermärkten und im Außenbereich betroffen. 

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