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Warnhinweise auf Tabakprodukten müssen sichtbar sein

31.01.2017

Händler versuchen die bildlichen Warnhinweise auf Tabakwaren (z.B. mittels Vorsteckkarten) abzudecken, um so befürchtete Umsatzrückgänge zu verhindern. Bei Zigarettenautomaten sind die Warnhinweise erst zu sehen, wenn die Packung aus dem Automaten kommt. Beides ist nicht zulässig, da es laut Tabakerzeugnisgesetz verboten ist, gesundheitsbezogene Warnhinweise bei Tabakerzeugnissen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens teilweise oder vollständig zu verdecken. Diese Auffassung teilen auch die Bundesländer, die für die Durchsetzung des Verbots zuständig sind. Das geht aus einem Beschluss der zuständigen Arbeitsgruppe der Bundesländer hervor, die das Forum Rauchfrei auf seiner Homepage eingestellt hat.

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