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Urteil des OLG München: Häftling wird nicht für Passivrauchen entschädigt

27.10.2016

Ein Gefangener hatte auf Schadensersatz wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen in einer Justizvollzugsanstalt in Bayern geklagt. Er sei mit anderen Rauchern in einer Zelle untergebracht und daher der Gefahr des Passivrauchens ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus sei die Zelle zu klein und die Toilette lediglich optisch abgetrennt. Das OLG München entschied am 27.10.2016, dass dem Häftling kein Schadensersatz wegen des Passivrauchens zustünde (Az.: 1 U 1913/16; die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor; mit welcher Begründung das OLG München offenbar auch die anderen Beschwerden ablehnte, ist daher nicht bekannt). Der Häftling sei selbst Raucher gewesen sei und habe somit selbst eine Ursache für die schlechte Luft in der Gefängniszelle gesetzt. Das OLG München ließ die Revision zum BGH nicht zu. Diese Entscheidung könnte jedoch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden. Ob dies von Seiten des Gefangenen geplant ist, ist nicht bekannt.

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