OVG NRW verbietet Rauchen am Gaststätteneingang
13.06.2011
Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) hat sich in einem Urteil vom 20.04.2011 (Az.: 4 B 1703/10) zu den Voraussetzungen des abgeschlossenen Raucherraums i.S.d. Nichtraucherschutzgesetzes NRW geäußert. Danach ist ein Raum nur dann abgeschlossen, wenn er funktional eigenständig und vom übrigen Gaststättenbetrieb separierbar ist, so dass er nicht von Nichtrauchern genutzt werden muss. Maßgeblich sei - so das Gericht - insoweit der Kontext und der Zweck des Nichtraucherschutzgesetzes. Die Räume müssen daher nach Bauart und Funktion die Beeinträchtigung nichtrauchender Gäste ausschließen. Die Nebenräume müssen so ausgestaltet sein, dass eine Beeinträchtigung angrenzender Flächen und Räume durch sich ausbreitenden Tabakrauch ausgeschlossen ist. Daher reicht beispielsweise ein Vorgang nicht aus.
Das Gericht führt aus, dass es mit dem gesetzlichen Schutzregime nicht zu vereinbaren sei, in Gaststätten Räume als Raucherräume so zu bestimmen, dass Nichtraucher gezwungen sind, sich zumindest gelegentlich und gleichzeitig mit Rauchern in ihnen aufzuhalten. Nichtraucher werden jedoch auch dann den Gefahren des Passivrauchens ausgesetzt, wenn sie z.B. beim Betreten der Gaststätte, bei Toilettengängen oder für Bestellungen gezwungen sind, sich vorübergehend in einem Raucherraum aufzuhalten oder ihn zu durchqueren. Eine strikte Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereich sei dann nicht mehr gegeben. Auf die Dauer und Häufigkeit eines solchen zwangsweisen Aufenthalts komme es nicht an.
In dem hier zu entscheidenden Fall bestand eine solche Trennung nicht. Der straßenseitige Eingang führte auch nichtrauchende Besucher unmittelbar in den als Raucherraum vorgesehenen Gastraum. Dadurch wurden die Besucher unfreiwillig den Gefahren des Passivrauchens ausgesetzt. Das Gericht folgte auch nicht der Argumentation des Antragstellers, dass seine Gaststätte über einen zweiten Eingang verfüge, der genutzt werden könne. Der zweite Eingang war für Rollstuhlfahrer, gehbehinderte Personen und Eltern mit Kinderwagen oder kleineren Kindern nicht zugänglich, da der zweite Eingang nur über einen längeren und steilen Treppenaufgang zu erreichen war. Allein aus diesem Grund war eine funktionale Abtrennbarkeit des Gastraumes zu verneinen.
Das Argument der Gegenseite - das Nichtraucherschutzgesetz fordere keine Barrierefreiheit und dürfe damit nicht „überfrachtet“ werden - ließ das Gericht nicht gelten. Es sei - so zutreffenderweise das Gericht - allein entscheidungserheblich, ob der Raum als abgeschlossenen angesehen kann, wenn er von bestimmten Personengruppen zwangsläufig - etwa beim Betreten der Gaststätte - genutzt werden muss.
Mit dieser Entscheidung verdeutlicht das Gericht noch einmal den Begriff des abgeschlossenen Raucherraumes und stellt klar, dass der Nichtraucherschutz auch bei Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen umfassend gewährleistet sein muss.