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EuGH bestätigt Rechtmäßigkeit strenger Tabakkontrollmaßnahmen

09.05.2016

Abermals ist ein Versuch, strengere Tabakkontrollmaßnahmen auf juristischem Wege zu verhindern oder wenigstens deren Inkrafttreten zu verzögern, gescheitert. Die u.a. von meh-reren Tabak- bzw. E-Zigarettenunternehmen angestrengten Klagen betrafen beispielsweise das Verbot von Zusätzen mit einem charakteristischem Aroma (insbesondere Menthol), die kombinierten bildlich-textlichen Warnhinweise sowie strengere Auflagen für E-Zigaretten. Der EuGH hat in drei aktuellen Entscheidungen vom 04.05.2016 die Rechtmäßigkeit der Tabak-produktrichtlinie 2014/40/EU in allen streitgegenständlichen Bestimmungen bestätigt.

Abermals ist ein Versuch, strengere Tabakkontrollmaßnahmen auf juristischem Wege zu verhindern oder wenigstens deren Inkrafttreten zu verzögern, gescheitert. Die u.a. von mehreren Tabak- bzw. E-Zigarettenunternehmen angestrengten Klagen betrafen beispielsweise das Verbot von Zusätzen mit einem charakteristischem Aroma (insbesondere Menthol), die kombinierten bildlich-textlichen Warnhinweise sowie strengere Auflagen für E-Zigaretten. Der EuGH hat in drei aktuellen Entscheidungen vom 04.05.2016 die Rechtmäßigkeit der Tabak-produktrichtlinie 2014/40/EU in allen streitgegenständlichen Bestimmungen bestätigt.

Die Richtlinie muss (nunmehr) bis zum 20.05.2016 in deutsches Recht umgesetzt werden. Allerdings dürfen die Tabakunternehmen beispielsweise noch Restbestände ihrer Zigarettenverpackungen (ohne bildliche Warnhinweise) „abverkaufen".

Interessant sind die Entscheidungen im deutschen Kontext vor allem auch deshalb, weil das aktuelle Bestreben der Bundesregierung, in Deutschland u.a. ein Tabakaußenwerbeverbot, mit ähnlichen Argumentationsmustern bekämpft wird (fehlende Bundeskompetenz des Gesetzgebers, Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsprinzip, fehlende Wirksamkeit der Maßnahmen, Verstoß gegen Grundrechte).

Der EuGH betont in seiner Entscheidung explizit die Relevanz der Bestimmungen von FCTC (insbesondere der Tabakwerbung) sowie der dazugehörigen Leitlinien und stellt klar, dass diese Leitlinien auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Nachweise und die Erfahrung der Vertragsparteien des FCTC gestützt sind und auch von der Union und ihren Mitgliedstaaten einvernehmlich angenommen wurden" (Az.: C358/14 )

Diese Argumentation lässt sich in Bezug auf das geplante Tabakaußenwerbeverbot insofern übertragen, als auch die Bundesrepublik Deutschland in Art. 13 Abs. 1 S. 1 FCTC rechtlich bindend anerkannt hat, dass ein umfassendes Verbot der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings den Konsum von Tabakerzeugnissen vermindern würde. Ein Kausalzusammenhang zwischen einem Tabakwerbeverbot und einem Sinken des Tabakkonsums ist seit Jahren internationaler wissenschaftlicher Konsens und hat daher auch Eingang in die völkerrechtlichen Regelungen von FCTC bzw. der dazugehörigen Leitlinien gefunden. Vor diesem Hintergrund sollte der Gesetzgeber nunmehr auch in Deutschland die längst überfälligen Tabakkontrollmaßnahmen umsetzen.

Auch in Bezug auf die Verletzung der Grundrechte der Charta (Art. 11; Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) stellt der EuGH fest:

„Es ist jedoch hervorzuheben, dass dem Schutz der menschlichen Gesundheit in einem Bereich, der durch die erwiesenermaßen hohe Schädlichkeit des Konsums von Tabakerzeugnissen aufgrund von deren Abhängigkeit erzeugender Wirkung und des Auftretens schwerer Krankheiten, die durch die pharmakologisch wirksamen, toxischen, mutagenen und karzinogenen Bestandteile dieser Erzeugnisse hervorgerufen werden, gekennzeichnet ist, höhere Bedeutung zukommt als den von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens geltend gemachten Interessen." (Az: C-547/14).

Die Bundesrepublik Deutschland sollte sich daher anhand dieser aktuellen Entscheidungen des EuGH bestärkt sehen, weitere Maßnahmen wie beispielsweise ein Tabakaußenwerbeverbot einzuführen.

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