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Ein weiterer Erfolg: Der VerfGH Saarland bestätigt Nichtraucherschutzgesetz

07.04.2011

Das Nichtraucherschutzgesetz Saarland ist (landes)verfassungsgemäß. Dies entschied am 28.03.2011 der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Saarland (Az.: Lv 3/10, 4/10, 6/10). Die Verfassungsbeschwerden verschiedener Gaststättenbetreiber sind unbegründet. Das Gericht stellte - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - abermals klar: Der Gesetzgeber ist unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit befugt, dem Gesundheitsschutz gegenüber den Freiheitsrechten, insbesondere der Gewerbefreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen.

Die Einschätzung des Gesetzgebers gehe - so das Gericht - inzwischen dahin, dass der Schädigung der überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter Leben und Gesundheit beim Aufenthalt von Nichtrauchern in Gaststätten mit einem nur eingeschränkten Rauchverbot nicht ausreichend zu begegnen ist. Vielmehr ist ein umfassender Nichtraucherschutz zu gewährleisten. Der Gesetzgeber muss sich nicht auf Ausnahmeregelungen oder Übergangs- oder Ausgleichsregelungen für solche Gaststätten einlassen, bei denen – wie bei den sog. Shisha-Cafés – das Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist.

Die besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Gaststättenbetreiber können den Gesetzgeber nicht zwingen, seinen Entschluss zur strikten Verfolgung überragend wichtiger Gemeinwohlbelange in einem nicht unerheblichen Gefährdungsbereich völlig aufzuheben. Das Gericht weist auch zu Recht darauf hin, dass die Ausnahmen praktisch nicht zu kontrollieren sind und gerade zu einer Umgehung des Verbotes einladen würden. Ein uneingeschränktes Rauchverbot stellt letztlich nur das allgemeine gewerberechtliche Risiko einer Veränderung rechtlicher Rahmenbedingungen dar. Es bleibt den Gaststättenbetreibern unbenommen, in unternehmerischer Eigenverantwortung das gastronomische Konzept ihrer Gaststätten neu zu gestalten. Darüber hinaus stellt das Gericht klar, dass sich die Gaststättenbetreiber nicht auf einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Geltungsdauer des nur eingeschränkten Nichtraucherschutzes berufen können. Die verschiedenen Modelle in den einzelnen Bundesländern, die Novellierungen dieser Gesetze, die anhaltende Diskussion um die Eindämmung des Rauchens in öffentlich zugänglich Räumen und das Maß der politischen Umstrittenheit der verschiedenen Lösungsansätze zeigen – so das Gericht –, dass die Entwicklung der Nichtraucherschutzgesetzgebung im Saarland – wie in den anderen Bundesländern – noch nicht abgeschlossen ist. Für die Erwartung, dass der Gesetzgeber auf Verschärfungen des Rauchverbotes in Zukunft verzichten würde, fehlt es daher an einer Vertrauensgrundlage. 

Die im Gesetz vorgegebenen Übergangsregelungen halten einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Die Gewerbefreiheit schließt es nicht aus, dass sich durch die Änderung von gesetzlichen Rahmenbedingungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Marktchancen des betroffenen Gewerbetreibenden ändern. Es ist nicht Aufgabe von Übergangsregelungen, das entsprechende unternehmerische Risiko aufzufangen und die von ihnen avisierte Nutzungsdauer ihrer Investitionen zu gewährleisten.

Nach dem Urteil des VerfGH Saarland gilt nunmehr ein absolutes Rauchverbot in fast allen Gaststätten des Landes. Eine Übergangsregelung gilt nach dem Gesetz bis 01.12.2011 für Gaststätten, in denen nach dem 21.11.2007 bis zum 18.11.2009 Nebenräume für Raucher errichtet wurden.

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