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Bundesverfassungsgericht: Rauchverbot verstößt nicht gegen die Vereinsfreiheit

29.10.2014

Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass ein gesetzliches Rauchverbot nicht gegen das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) verstößt (Beschluss vom 24.09.2014, Az.: 1 BvR 3017/11)

Die Beschwerdeführerin war Gründungsmitglied eines eingetragenen Vereins zur Förderung der arabischen und asiatischen Gastronomiekultur in Bayern. In den Räumlichkeiten wurden nur Mitglieder des Vereins eingelassen (Mindestalter 20 Jahre, Jahresmitgliedsbeitrag 1 EUR), die bei Einlass einen Vereinsausweis vorzeigen mussten. Wer seinen Ausweis nicht dabei hatte, konnte jedoch problemlos einen neuen Antrag auf Mitgliedschaft ausfüllen, was zu Mehrfachmitgliedschaften führte.

Das Amtsgericht hatte die Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot zu einer Geldbuße in Höhe von 750,00 EUR verurteilt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG (Vereinigungsfreiheit), Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheit vor dem Gesetz).

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die aufgeworfenen Fragen in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt sind. Zudem war die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet und hatte auch daher keine Aussicht auf Erfolg.

Die Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes - so das BVerfG - verbieten weder die Gründung, das Bestehen oder den Fortbestand eines Vereins noch stehen sie dem Beitritt oder der Mitgliederwerbung entgegen. Ein Rauchverbot in den Vereinsräumlichkeiten ist jedenfalls dann kein Eingriff in die Betätigungsfreiheit des Vereins und der Vereinsmitglieder, wenn die Räumlichkeiten - wie hier - aufgrund der offenen Mitgliederstruktur tatsächlich öffentlich zugänglich sind. Die Gründung eines Vereins kann den Grundrechtsschutz einer individuellen Tätigkeit insofern nicht erweitern.

Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den Versuchen, durch die Konstruktion eines öffentlich zugänglichen Vereins das Rauchverbot zu umgehen, eine deutliche Absage erteilt.

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