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Verbot der Tabakwerbung gilt auch im Internet

05.10.2017

Der BGH hat in seinem Urteil vom 05.10.2017 (Az.: I ZR 117/16) entschieden, dass Tabakwerbung auch auf Internetseiten, die der Darstellung des Tabakunternehmens dienen, verboten ist. Der BGH gab insofern der klagenden Verbraucherzentrale Bundesverband Recht und bestätigte wie auch die Vorinstanzen das Tabakwerbeverbot.

Es gelten hier - so der BGH - die gleichen Grundsätze wie beim Tabakwerbeverbot in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen. Da sich die Startseite des Unternehmens an die breite Öffentlichkeit wende, werden auch die sog. "Dienste der Informationsgesellschaft" vom Verbot der Tabakwerbung erfasst und zwar auch dann, wenn keine Tabakwaren zum Verkauf angeboten werden. 

Das Urteil des BGH fügt sich insofern ein in eine Reihe von Entscheidungen des BGH, in denen den Versuchen der Tabakindustrie, die bestehenden Tabakwerbeverbote zu um-gehen, ein Riegel vorgeschoben wird. 

Quelle:
BGH: Mitteilung der Pressestelle vom 05.10.2017 (die ausführliche Begründung steht noch aus)
Verbraucherzentrale Bundesverband: Pressemitteilung vom 05.10.2017

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