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Stellungnahme des ABNR zum Urteil im Rechtsstreit um rauchenden Mieter

01.08.2013

Das Aktionsbündnis Nichtrauchen e.V. (ABNR) begrüßt das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2013 (Az.: 24 C 1355/13). Die Vermieterin hatte den exzessiv rauchenden Mieter Friedhelm A. mehrfach abgemahnt, nachdem sich andere Mieter über die Geruchsbelästigung im Treppenhaus beschwert hatten und selbst mit Kündigung drohten. Der rauchende Mieter hatte jedoch sein Lüftungsverhalten trotz der Abmahnungen nicht geändert. Vor diesem Hintergrund hatte das AG Düsseldorf die fristlose Kündigung in dem aktuell zu entscheidenden Fall als rechtens bestätigt.

Dabei wurde klargestellt, dass nicht das Rauchen selbst in den eigenen vier Wänden das eigentliche Problem darstellt – dies sei, so der Pressesprecher des Amtsgerichts, Mihael Pohar, „von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses müsse es jedoch nicht dulden, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führe. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter sei insoweit gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beklagten vorrangig.“

Gemäß toxikologischer Erkenntnisse, so das ABNR, handele es sich bei Passivrauch nicht nur um eine „Geruchsbelästigung“, sondern um eine Gesundheitsgefährdung durch die darin enthaltenen Schadstoffe. Durch diese kann es bereits bei kurzfristigen Belastungen zu Reizungen der Atemwege kommen. Bei entsprechender Intensität und bei dauerhafter Exposition können auch ernsthafte gesundheitliche Folgeschäden entstehen.

Dr. Uwe Prümel-Philippsen, Vorsitzender des ABNR, das von elf großen Gesundheits-organisationen in Deutschland getragen wird: „Es geht bei dem vorliegenden Urteil nicht um die Einschränkung der vielzitierten Freiheit zu rauchen. Vielmehr muss die Freiheit in einer grundrechtlichen Abwägung ihre Grenze dort finden, wo Nichtraucherinnen und Nichtraucher in ihrer Gesundheit gefährdet werden. Die nichtrauchenden Mieter haben ein Recht auf unbeeinträchtigte Atemluft und müssen eine unzumutbare Geruchsbelästigung nicht akzeptieren. Der Raucher unterliegt hier einem Rücksichtnahmegebot. Wenn also ein rauchender Mieter – aus welchen Gründen auch immer – trotz wiederholter, entsprechender Abmahnungen das regelmäßige und effektive Lüften seiner verqualmten Wohnung unterlässt und es dadurch zu einer Passivrauchbelastung der Nachbarn kommt, steht dem in Anspruch genommenen «Gewohnheitsrecht Rauchen» die einklagbare Pflicht zum angemessenen «Lüftungsverhalten» entgegen, um den Gesundheitsschutz der anderen Mieter zu gewährleisten.“

Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte kündigte bereits an, gegen das Urteil Berufung einlegen zu wollen. Daher wird die Diskussion über dieses Problem, das keinesfalls einen Einzelfall darstellt, andauern.

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