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Rauchen im Thekenraum zulässig?

23.09.2010

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat es einer Gastwirtin durch Eilentscheidung vom 14.09.2010 (Az.: 7 B 10926/10.OVGV) gestattet, im Thekenraum ihrer Gaststätte das Rauchen vorläufig weiter zuzulassen. Es gab damit der Beschwerde der Wirtin gegen die Verfügung der Verbandsgemeinde, das Rauchen auch im Thekenraum zu unterbinden, statt.

Gemäß § 7 NRSG Rheinland-Pfalz ist das Rauchen in Gaststätten zwar grundsätzlich verboten. Das Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme vor: In Gaststätten mit mehreren durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennten Räumen kann das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlaubt werden.

Nach der Auffassung des OVG Koblenz ist der Begriff des Nebenraums im Gesetz nicht eindeutig definiert. Es bedarf daher einer vertieften Prüfung im (späteren) Hauptsacheverfahren.

Zum besseren Verständnis: Es handelt sich um eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Im Rahmen dieses Verfahrens sind die Interessen des Antragstellers und das öffentliche Interesse (am Sofortvollzug der behördlichen Entscheidung) gegeneinander abzuwägen. Zwar konzedierte das OVG Koblenz, dass dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Schutz vor den gesundheitlichen Gefahren des Rauchens grundsätzlich ein hohes Gewicht zukomme. Dieses Interesse werde jedoch - so das OVG Koblenz - nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren in dem Thekenraum weiter geraucht würde, da die Gastwirtin den zweiten Gastraum rauchfrei halte. Nichtrauchende Gäste seien insofern „ausreichend" vor den Belastungen des Passivrauchens geschützt.

Das Gericht im Hauptsacheverfahren wird nunmehr zu prüfen haben, ob der Thekenraum als Nebenraum angesehen werden kann. Bislang wurde in Rechtsprechung und Literatur der Hauptraum definiert als der zentrale (größere) Gastraum einer Gaststätte, dem eine zentrale Bewirtungsfunktion zukommt; der Nebenraum hat insofern lediglich eine untergeordnete Funktion. Auch dürfte es im Hauptsacheverfahren eine Rolle spielen, ob der Thekenraum von den Gästen zwangsläufig betreten werden muss, um in den rauchfreien Raum zu gelangen. In diesem Fall würde es schon an der notwendigen Abgeschlossenheit des Raucherraumes fehlen.

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