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BGH: Keine endgültige Klärung bzgl. Wohnungskündigung wegen Zigarettengeruchs

19.02.2015

Der BGH hatte am 18.02.2015 darüber zu entscheiden, ob die fristlose bzw. fristgemäße Wohnraumkündigung des mittlerweile 76jährigen Rauchers F. Adolfs, der seit 40 Jahren in seiner Mietwohnung lebt, gerechtfertigt ist, wenn die aus seiner Wohnung in das Treppenhaus dringenden Zigarettengerüche den Hausfrieden des Mehrfamilienhauses nachhaltig stören. Der BGH vermochte jedoch aufgrund der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht zu beurteilen, ob eine Kündigung in diesem Fall gerechtfertigt war.

In den Vorinstanzen hatte das Amtsgericht Düsseldorf der Räumungsklage stattgegeben. Die von dem beklagten Raucher hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Landgericht Düsseldorf zurückgewiesen. Der beklagte Raucher wehrte sich auch gegen diese Entscheidung und legte Revision beim BGH ein. Der BGH wies nunmehr den Rechtsstreit an eine andere Kammer des LG Düsseldorf als Berufungsgericht zurück.

Der BGH stellte klar, dass eine Geruchsbelästigung durch Zigarettenrauch im Einzelfall zwar eine Störung des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2 BGB) oder eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) sein kann (vgl. § 573 BGB), "insbesondere wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht". Der BGH vermochte jedoch nicht zu beurteilen, ob eine Kündigung in diesem Fall gerechtfertigt war, da - so der BGH - die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung beruhte. Eine andere Kammer des LG Düsseldorf wird nunmehr diese erforderlichen Feststellungen nachholen müssen. Eine Klärung, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung des rauchenden Mieters gerechtfertigt ist, wenn sich die anderen (nichtrauchenden) Mieter durch Zigarettengeruch im Treppenhaus gestört fühlen, ist durch die heutige Entscheidung des BGH daher (noch) nicht erfolgt.

Die Pressemitteilung des BGH können Sie hier einsehen.

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