zurück

Betreiber von Shisha-Bars auch vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert

21.10.2010

Das BVerfG hat in einem nunmehr veröffentlichten Beschluss vom 02.08.2010 (Az.: 1 BvQ 23/10) klargestellt, dass das bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit auch hinsichtlich der Shisha-Cafés verfassungsgemäß ist.

Der Antragsteller betrieb ein Bistro, in welchem er vor allem Wasserpfeifen zum Rauchen anbot und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Nach der Einführung des strikten Rauchverbotes drohe ihm die Insolvenz. Seiner Ansicht nach sei eine Übergangsregelung oder ein finanzieller Ausgleich für besonders belastete Gaststätteninhaber geboten.

Der Antrag blieb erfolglos. Das BVerfG bekräftigte noch einmal - unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 30.07.2008 -, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Grundrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen.

Es begegnet - so das BVerfG - auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, das Rauchen von Wasserpfeifen in das Rauchverbot mit einzubeziehen. Das BVerfG verwies in den Entscheidungsgründen dabei ausdrücklich auf die Informationen des Deutschen Krebsforschungszentrums, wonach der beim Rauchen von Wasserpfeifen entstehende Tabakrauch in der Umgebungsluft als Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung anzusehen ist.

Entscheidet sich der Gesetzgeber aber wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen. Er muss sich nicht auf Ausnahmeregelungen für solche Gaststätten einlassen, bei denen - wie bei den sog. Shisha-Bars - das Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist. Eine stärkere Belastung von Inhabern bestimmter Arten von Gaststätten ist angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Insofern sind weder Ausnahme- noch Härteregelungen erforderlich.

Damit sind die rechtlichen Bemühungen der Betreiber von Shisha-Bars, den strikten Nichtraucherschutz in Bayern auszuhöhlen, auch vor dem BVerfG gescheitert.

Zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Diese Website verwendet Cookies. Wenn Sie den Besuch auf unserer Webseite fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Mehr Informationen.