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ABNR-Positionen 5/2011 erschienen

23.05.2011

Anlässlich des Welt-Nichtrauchertages (WNRT) ist eine neue Ausgabe der ABNR-Positionen 5/2011 erschienen. Thema der Ausgabe ist gleichlautend mit dem WNRT-Thema der rechtliche „Flickenteppich“ zum Nichtraucherschutz in Deutschland. Im Mittelpunkt der Publikation des ABNR (Aktionsbündnis Nichtrauchen) stehen die Bestimmungen zum „Schutz vor Passivrauchen“. Fazit der Veröffentlichung: Die bestehenden Regelungen in Bundes- und unterschiedlichen Landesgesetzen zum Nichtraucherschutz garantieren aufgrund vielfältiger Ausnahmeregelungen keinen wirksamen Schutz der nichtrauchenden Bevölkerungsmehrheit. Das ABNR appelliert daher an die politischen Entscheidungsträger, die bestehenden Ausnahmen zu streichen und Schlupflöcher und Hintertürchen zu schließen.

Die internationale "Framework Convention on Tobacco Control (FCTC)" - die von Deutschland 2004 ratifiziert und in deutsches Recht übernommen wurde, sieht unter Artikel 8 "Schutz vor Passivrauchen" weitreichende Maßnahmen zum Schutz der nichtrauchenden Bevölkerung vor. Deutschland hat jedoch bisher die Möglichkeiten, die diese Rahmenvereinbarung bietet, bei weitem nicht ausgeschöpft. Das ABNR will mit dieser Ausgabe die Öffentlichkeit und die politischen Entscheidungsträger über die FCTC-Vorgaben und deren lückenhafte Umsetzung in Deutschland informieren.

Umfassende Rauchverbote gibt es lediglich in Bayern und dem Saarland, in allen anderen Bundesländern gibt es vielfältige Ausnahmenregelungen - besonders deutlich sichtbar ist dies bei den Bestimmungen im Gaststättenbereich. Die Ausnahmeregelungen zu Raucherräumen, Ein-Raum-Gaststätten, Raucherclubs, Festzelten und Diskotheken verunsichern Nichtraucher und Raucher gleichermaßen. Die Schlupflöcher und Umgehungsstrategien sind zudem so vielfältig, dass die Ordnungsbehörden mit der Ahndung von Gesetzesverstößen völlig überfordert sind.

Auch beim Arbeitsschutz wurde - obwohl bundeseinheitlich geregelt - versäumt, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfassend zu schützen. § 5 der Arbeitsstättenverordnung regelt den Nichtraucherschutz an Arbeitsstätten. Auch hier gibt es eine Ausnahmeregelung für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr: Servierkräften, Friseurinnen und Friseuren u.a. wird damit nur ein zweitklassiger Gesundheitsschutz zugestanden.

Nicht einmal Kinder und Jugendliche sind in Deutschland ausreichend vor Passivrauchen geschützt. Weder auf Spielplätzen, in Kindertagespflegeeinrichtungen noch auf Schulgeländen gibt es vollständige Rauchverbote ohne Ausnahmen.<;/p>

Das ABNR fordert daher die politischen Entscheidungsträger auf Bundes- wie auf Landesebene dazu auf, sich für einen konsequenten und ausnahmslosen Nichtraucherschutz einzusetzen.

Die ABNR-Positionen 5/2011 finden Sie hier als PDF.

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